Mit der Grundsteuerreform werden neue Bemessungsgrundlagen, hier die Grundsteuermessbeträge, für Zwecke der Grundsteuer ermittelt. Ab dem Jahr 2025 erheben die Städte und Gemeinden die neue Grundsteuer. Maßgeblich für die Besteuerung sind die Verhältnisse der Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2022.
Für die neue Grundsteuer wird für alle unbebauten und bebauten Grundstücke des Grundvermögens, und hierzu zählen beispielsweise auch Eigentumswohnungen, der Grundsteuermessbetrag in Hessen unter Anwendung des Flächen-Faktor-Verfahrens nach dem Hessischen Grundsteuergesetz ermittelt (Grundsteuer B). Für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück beziehungsweise für jedes Wohnungs- oder Teileigentum (z.B. Eigentumswohnung) ist eine separate Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Und zwar ganz unabhängig davon, ob Sie Ihren Grundbesitz selbst nutzen oder vermieten.
Die elektronische Abgabe kann ab dem 1. Juli 2022 erfolgen. Fristende für die Abgabe der Erklärung ist der 31. Oktober 2022. In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abgabe möglich. Ein Anruf beim Bürgerservice des zuständigen Finanzamts gibt im Zweifelsfall Klarheit darüber, ob die Erklärung auch in Papierform abgegeben werden kann.
Hessen hat sich im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler für ein schlankes Grundsteuer-Modell entschieden. Es müssen nur wenige Angaben in der Erklärung eingetragen werden. Dies ist erforderlich, weil einige Angaben den Behörden teilweise nicht aktuell und nicht vollständig vorliegen.
Unter http://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis befinden sich im Internet die kostenlose Flurstücksnachweise. Dort enthalten sind die Daten zum Grundbesitz (Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundstücksfläche, Lage und die Grundbuchblattnummer). Diese Daten müssen in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag angeben werden.
Der Bodenrichtwert muss nicht angeben werden. Dieser liegt der Hessischen Steuerverwaltung vor
und wird automatisiert beigesteuert.
Sofern im Rahmen der Erklärungsabgabe die Wohnfläche berechnet werden muss, gelten folgende
Kriterien:
- Die Fläche eines (häuslichen) Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche.
- Räume im Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen, zählen nicht zur Wohnfläche.
- Garagen: Dienen sie Wohngebäuden, bleiben sie außer Ansatz, wenn sie im räumlichen
Zusammenhang zum Gebäude stehen oder ihre Grundfläche 100 qm nicht überschreitet. - Balkone und Terrassen werden in der Regel nur zu 25 Prozent angesetzt.
- Nebengebäude bleiben unberücksichtigt, wenn sie Wohngebäuden dienen und ihre Gebäudefläche
weniger als 30 Quadratmeter beträgt. Ein Nebengebäude kann beispielsweise eine Scheune oder ein
Gartenhaus sein.
Die Hessische Steuerverwaltung wird Eigentümerinnen und Eigentümern mit Grundbesitz in Hessen
ein individuelles Schreiben von ihrem Finanzamt mit weiteren Informationen per Post zukommen
lassen. Die Kontaktdaten und viele weitere Informationen finden Sie auch im Internet, unter
www.grundsteuer.hessen.de.